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   BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21   

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https://dejure.org/2021,33686
BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21 (https://dejure.org/2021,33686)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2021 - 1 StR 177/21 (https://dejure.org/2021,33686)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 1 StR 177/21 (https://dejure.org/2021,33686)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 263 StGB
    Betrug durch vertragswidrige Krankenkassenabrechnungen eines Pflegedienstes: Eintritt eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit der Betreuung von Beatmungspatienten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung beziehungsweise Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug); Schuldspruch wegen eines einheitlichen Falles des Betruges

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung beziehungsweise Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug); Schuldspruch wegen eines einheitlichen Falles des Betruges

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 636
  • NStZ-RR 2021, 343
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21

    Betrug (Vermögensschaden durch Täuschung über fehlenden Willen zur Vertragstreue:

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21
    aa) Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung beziehungsweise Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug) kämen nur dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses und dem jeweiligen Vertragsinhalt bereits mit den jeweiligen Vereinbarungen konkrete Ansprüche der Vertragspartner (A. OHG; B.) auf Zahlung beziehungsweise Erstattung überhöhter Beträge begründet worden wären, die nach der gebotenen Gesamtsaldierung (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 15 mwN und vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 Rn. 17 mwN) aufgrund des täuschungsbedingt unausgewogenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2018 - 1 StR 13/18 Rn. 9 mwN) zu einem messbaren Vermögensnachteil bei den Versicherern geführt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 18 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

    Weitergehende, bereits durch den Vertragsschluss beziehungsweise die unterbliebene Vertragsänderung unmittelbar verursachte Schäden wären in Anbetracht der ungewissen Entwicklung des Zustands der Patientinnen und ihres Versorgungsbedarfs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise dem täuschungsbedingten Unterlassen einer Vertragsanpassung im Fall K. zumindest nicht bezifferbar (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 19 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

    Hier und nicht bei den auf die jeweiligen vertraglichen Stundensatz-Vereinbarungen gerichteten Täuschungshandlungen liegt auch der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Unrechts, nachdem beim Vertragsschluss beziehungsweise bei dem Unterbleiben eines Hinwirkens auf eine Vertragsänderung im Fall K. die künftige, für die Leistungsabrechnung und Zahlungsverpflichtung der Versicherer maßgebliche Entwicklung der Versorgungssituation in Anbetracht des problematischen Gesundheitszustands der Patientinnen noch nicht konkret absehbar gewesen sein dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 15).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21
    aa) Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung beziehungsweise Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug) kämen nur dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses und dem jeweiligen Vertragsinhalt bereits mit den jeweiligen Vereinbarungen konkrete Ansprüche der Vertragspartner (A. OHG; B.) auf Zahlung beziehungsweise Erstattung überhöhter Beträge begründet worden wären, die nach der gebotenen Gesamtsaldierung (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 15 mwN und vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 Rn. 17 mwN) aufgrund des täuschungsbedingt unausgewogenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2018 - 1 StR 13/18 Rn. 9 mwN) zu einem messbaren Vermögensnachteil bei den Versicherern geführt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 18 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

    Weitergehende, bereits durch den Vertragsschluss beziehungsweise die unterbliebene Vertragsänderung unmittelbar verursachte Schäden wären in Anbetracht der ungewissen Entwicklung des Zustands der Patientinnen und ihres Versorgungsbedarfs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise dem täuschungsbedingten Unterlassen einer Vertragsanpassung im Fall K. zumindest nicht bezifferbar (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 19 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

  • BGH, 20.09.2016 - 2 StR 497/15

    Betrug durch Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21
    aa) Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung beziehungsweise Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug) kämen nur dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses und dem jeweiligen Vertragsinhalt bereits mit den jeweiligen Vereinbarungen konkrete Ansprüche der Vertragspartner (A. OHG; B.) auf Zahlung beziehungsweise Erstattung überhöhter Beträge begründet worden wären, die nach der gebotenen Gesamtsaldierung (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 15 mwN und vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 Rn. 17 mwN) aufgrund des täuschungsbedingt unausgewogenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2018 - 1 StR 13/18 Rn. 9 mwN) zu einem messbaren Vermögensnachteil bei den Versicherern geführt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 18 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

    Weitergehende, bereits durch den Vertragsschluss beziehungsweise die unterbliebene Vertragsänderung unmittelbar verursachte Schäden wären in Anbetracht der ungewissen Entwicklung des Zustands der Patientinnen und ihres Versorgungsbedarfs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise dem täuschungsbedingten Unterlassen einer Vertragsanpassung im Fall K. zumindest nicht bezifferbar (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 19 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 171/19

    Betrug (Täuschung: Täuschung über Tatsachen durch Prognosen, Aufklärungspflichten

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21
    aa) Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung beziehungsweise Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug) kämen nur dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses und dem jeweiligen Vertragsinhalt bereits mit den jeweiligen Vereinbarungen konkrete Ansprüche der Vertragspartner (A. OHG; B.) auf Zahlung beziehungsweise Erstattung überhöhter Beträge begründet worden wären, die nach der gebotenen Gesamtsaldierung (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 15 mwN und vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 Rn. 17 mwN) aufgrund des täuschungsbedingt unausgewogenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2018 - 1 StR 13/18 Rn. 9 mwN) zu einem messbaren Vermögensnachteil bei den Versicherern geführt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 18 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

    Weitergehende, bereits durch den Vertragsschluss beziehungsweise die unterbliebene Vertragsänderung unmittelbar verursachte Schäden wären in Anbetracht der ungewissen Entwicklung des Zustands der Patientinnen und ihres Versorgungsbedarfs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise dem täuschungsbedingten Unterlassen einer Vertragsanpassung im Fall K. zumindest nicht bezifferbar (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 19 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

  • BGH, 26.06.2019 - 1 StR 551/18

    Untreue (Vermögensnachteil: Begriff des Gefährdungsschadens, erforderliche

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21
    aa) Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung beziehungsweise Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug) kämen nur dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses und dem jeweiligen Vertragsinhalt bereits mit den jeweiligen Vereinbarungen konkrete Ansprüche der Vertragspartner (A. OHG; B.) auf Zahlung beziehungsweise Erstattung überhöhter Beträge begründet worden wären, die nach der gebotenen Gesamtsaldierung (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 15 mwN und vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 Rn. 17 mwN) aufgrund des täuschungsbedingt unausgewogenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2018 - 1 StR 13/18 Rn. 9 mwN) zu einem messbaren Vermögensnachteil bei den Versicherern geführt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 18 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

    Weitergehende, bereits durch den Vertragsschluss beziehungsweise die unterbliebene Vertragsänderung unmittelbar verursachte Schäden wären in Anbetracht der ungewissen Entwicklung des Zustands der Patientinnen und ihres Versorgungsbedarfs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise dem täuschungsbedingten Unterlassen einer Vertragsanpassung im Fall K. zumindest nicht bezifferbar (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 19 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

  • BGH, 14.03.2019 - 4 StR 426/18

    Betrug (Täuschung über Tatsachen: Tatsachenbegriff, konkludente Täuschung durch

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21
    aa) Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung beziehungsweise Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug) kämen nur dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses und dem jeweiligen Vertragsinhalt bereits mit den jeweiligen Vereinbarungen konkrete Ansprüche der Vertragspartner (A. OHG; B.) auf Zahlung beziehungsweise Erstattung überhöhter Beträge begründet worden wären, die nach der gebotenen Gesamtsaldierung (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 15 mwN und vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 Rn. 17 mwN) aufgrund des täuschungsbedingt unausgewogenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2018 - 1 StR 13/18 Rn. 9 mwN) zu einem messbaren Vermögensnachteil bei den Versicherern geführt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 18 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).
  • BGH, 06.03.2018 - 3 StR 552/17

    Vermögensschaden beim Betrug (notarieller Kaufvertrag; zahlungsunfähiger /

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21
    Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe liegt jedenfalls nahe, dass die konkreten Vergütungs- beziehungsweise Erstattungsansprüche von der vorher zu erbringenden Leistung abhängig waren, so dass ein konkreter Schadenseintritt bereits wegen der getroffenen beziehungsweise täuschungsbedingt aufrecht erhaltenen Vereinbarungen allenfalls dann vorläge, wenn aufgrund schon zuvor erbrachter Versorgungsleistungen eine bestimmbare Belastung des Vermögens der geschädigten Versicherer mit Erstattungsforderungen eingetreten wäre (vgl. zur Zug-um-Zug-Leistungspflicht BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - 4 StR 402/00 Rn. 5 und vom 6. März 2018 - 3 StR 552/17 Rn. 7; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 263 Rn. 163b f.).
  • BGH, 12.06.2001 - 4 StR 402/00

    Betrug; Vermögensschaden; Konkret schadensgleiche Vermögensgefährdung (Zug um Zug

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21
    Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe liegt jedenfalls nahe, dass die konkreten Vergütungs- beziehungsweise Erstattungsansprüche von der vorher zu erbringenden Leistung abhängig waren, so dass ein konkreter Schadenseintritt bereits wegen der getroffenen beziehungsweise täuschungsbedingt aufrecht erhaltenen Vereinbarungen allenfalls dann vorläge, wenn aufgrund schon zuvor erbrachter Versorgungsleistungen eine bestimmbare Belastung des Vermögens der geschädigten Versicherer mit Erstattungsforderungen eingetreten wäre (vgl. zur Zug-um-Zug-Leistungspflicht BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - 4 StR 402/00 Rn. 5 und vom 6. März 2018 - 3 StR 552/17 Rn. 7; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 263 Rn. 163b f.).
  • BGH, 06.04.2018 - 1 StR 13/18

    Betrug (Vermögensschaden im Falle eines Eingehungsbetrugs; Vermögensschaden durch

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21
    aa) Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung beziehungsweise Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug) kämen nur dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses und dem jeweiligen Vertragsinhalt bereits mit den jeweiligen Vereinbarungen konkrete Ansprüche der Vertragspartner (A. OHG; B.) auf Zahlung beziehungsweise Erstattung überhöhter Beträge begründet worden wären, die nach der gebotenen Gesamtsaldierung (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 15 mwN und vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 Rn. 17 mwN) aufgrund des täuschungsbedingt unausgewogenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2018 - 1 StR 13/18 Rn. 9 mwN) zu einem messbaren Vermögensnachteil bei den Versicherern geführt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 18 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).
  • BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Betruges in acht Fällen und wegen

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21
    aa) Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung beziehungsweise Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug) kämen nur dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses und dem jeweiligen Vertragsinhalt bereits mit den jeweiligen Vereinbarungen konkrete Ansprüche der Vertragspartner (A. OHG; B.) auf Zahlung beziehungsweise Erstattung überhöhter Beträge begründet worden wären, die nach der gebotenen Gesamtsaldierung (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 15 mwN und vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 Rn. 17 mwN) aufgrund des täuschungsbedingt unausgewogenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2018 - 1 StR 13/18 Rn. 9 mwN) zu einem messbaren Vermögensnachteil bei den Versicherern geführt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 18 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).
  • BGH, 20.04.2021 - 3 StR 343/20

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Gewerbsmäßigkeit)

  • BGH, 13.08.2020 - 1 StR 648/18

    Grundsatz der Spezialität (keine Durchbrechung durch endgültige Freilassung bei

  • BGH, 28.04.2022 - 2 StR 117/20

    Gewerbsmäßiger Betrug: Mittäterschaft bei mangelnder Beteiligung an der

    Gemessen daran liegt der Schwerpunkt des vorwerfbaren Handelns weder auf den vom Angeklagten initiierten Scheinarbeitsverhältnissen noch auf den daraufhin veranlassten Vertragsschlüssen mit privaten Versicherungen oder auf den Anmeldungen zur Sozialversicherung unter wahrheitswidriger Behauptung vermeintlich sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, sondern vielmehr auf den danach gestellten unberechtigten Anträgen auf Inanspruchnahme der jeweiligen Versicherungsleistungen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 1 StR 177/21, juris Rn. 9; Thielmann, StraFo 2010, 412, 413).
  • BayObLG, 26.09.2023 - 202 StRR 68/23

    Feststellungs- u. Darstellungsanforderungen für Betrugsschaden bei Scheingeschäft

    (1) Zwar kann bereits mit dem Abschluss eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts ein Vermögensnachteil im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB eintreten, wenn der getäuschte Vertragspartner Verpflichtungen eingeht und diese nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung wertmäßig nicht durch erlangte Gegenansprüche kompensiert werden, also sich bei Gegenüberstellung der wechselseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien ein Negativsaldo zum Nachteil des Getäuschten ergibt (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 01.06.2023 - 4 StR 225/22 = GesR 2023, 528; Beschluss vom 16.02.2022 - 4 StR 396/21 = wistra 2022, 471 = ZInsO 2022, 1057; 30.06.2021 - 1 StR 177/21 = NStZ-RR 2021, 343 = MedR 2022, 222 = wistra 2022, 160; 30.06.2021 - 1 StR 177/21 = NStZ-RR 2021, 343 = MedR 2022, 222 = wistra 2022, 160).
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